Reisemagazin

Reiserecht und Entschädigung bei Reisemängeln

Sie haben Ihre Traumreise gebucht und das Hotel ist die reinste Katastrophe? Dann ist die Enttäuschung groß. Wir erklären Ihnen, was laut Reiserecht als Reisemangel gilt und wie Sie diesen geltend machen können, um eine Entschädigung zu bekommen.

Reisepreisminderung und Entschädigung laut Frankfurter Tabelle

Die Frankfurter Tabelle bietet eine Orientierung, um wieviel Prozent Sie den Gesamtreisepreis mindern können. Sie basiert auf Urteilen des Landgerichts Frankfurt, ist jedoch laut Reiserecht keine Vorschrift. Wieviel Sie tatsächlich bekommen, ist eine individuelle Entscheidung und Verhandlungssache. Beispiele von Mängeln aus der Frankfurter Tabelle:

Unterkunft

  • Abweichende Art: bis 25 %
  • Abweichende Lage: bis 15 %
  • Hotelzimmer statt Ferienwohnung: bis 10 %
  • Doppelzimmer statt Einzelzimmer: bis 20 %
  • Zeitverlust für Umzug: anteiliger Reisepreis für ½ oder 1 Tag

Ausstattung

  • Zimmer zu klein: bis 10 %
  • Kein Balkon oder kein Meerblick: bis 10 %
  • Kein eigenes Bad: bis 25 %
  • Keine Klimaanlage: bis 20 %
  • Schäden (Feuchtigkeit, Risse etc.) oder Ungeziefer: bis 50 %

Versorgungseinrichtungen

  • Toilette und Bad: bis 15 %
  • Strom und Gas: bis 20 %
  • Fahrstuhl: bis 10 %

Service

  • Totalausfall: bis 25 %
  • Reinigungsmängel: 10 bis 20 %

Lärm und Gerüche

  • Lärm tagsüber: 5 bis 25 %
  • Lärm nachts: 10 bis 40 %
  • Gerüche: 5 bis 15 %

Verpflegung

  • Totalausfall: 50 %
  • Verdorbenes oder ungenießbares Essen: 20 bis 30 %

Service

  • Kein Kellner: 10 bis 15 %
  • Wartezeiten: 5 bis 15 %
  • Schmutziges Geschirr: 10 bis 15 %

Transport

  • Verspäteter Abflug mehr als vier Stunden: ab 5 %
  • Kein Transfer: Kosten des anderen Transportmittels

Sonstiges

  • Kein oder ein verschmutzter Swimmingpool: 10 bis 20 %
  • Kein Freizeitangebot oder keine Kinderbetreuung: 5 bis 10 %
  • Baden im Meer unmöglich: 10 bis 20 %
  • Strand schmutzig: 10 bis 20 %

Reiserecht – So machen Sie Reisemängel geltend

Sobald Sie Reisemängel entdecken, sollten Sie diese Ihrem Reiseleiter vor Ort melden. Das ist laut Reiserecht die Grundlage für Ihren Anspruch. Fordern Sie Abhilfe und die Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist.

Sofern der Reiseleiter Ihre Probleme nicht behoben hat, können Sie nach Ihrer Rückkehr eine Beschwerde an den Reiseveranstalter schreiben und Geld verlangen. Wichtig ist, dass Sie die Reisemängel richtig dokumentieren. Machen Sie aussagekräftige Fotos und Videos von den Reisemängeln. Lärmprotokolle und eine Bestätigung des Reiseleiters sind sinnvoll. Ideal sind Zeugenaussagen und Adressen von anderen Urlaubern. Formulieren Sie Ihren Anspruch klar und deutlich und nennen Sie konkrete Summen. Orientieren Sie sich dabei an der Frankfurter Tabelle.

Copyright:Dean Drobot/Shutterstock.com

Was sind laut Reiserecht keine Reisemängel?

Allgemeine Lebensrisiken sind keine Reisemängel. Wenn Sie eine Magenverstimmung haben, ohne dass die Speisen mangelhaft waren, bekommen Sie keine Reisepreisminderung. Ein Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug, das Sie selbst gemietet haben, zählt ebenfalls nicht dazu. Auch Taschendiebstahl oder überfüllte Touristenattraktionen können nicht bemängelt werden. Wenn Sie innerhalb des Hotels stolpern oder ausrutschen, kommt es darauf an, ob es am falsch gereinigten Boden lag oder nur Pech war.

Flugverspätungen gelten erst ab über vier Stunden als Reisemangel. Bei einer mangelhaften Versorgung mit Handtüchern kommt es darauf an, was Ihnen zugesagt wurde. Wenn sich Ameisen oder Spinnweben im Zimmer befinden, können Sie die Beseitigung fordern. Erfolgt diese nicht, können Sie versuchen, einen Teil Ihres Reisepreises zu bekommen. Es ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und laut Reiserecht nicht immer ein Reisemangel.

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